Satzung

Im Jahre 1894 erfolgte die Gründung des Vereins durch den Fabrikbesitzer und Kommerzienrat Wilhelm Ling als „Süchtelner Verschönerungsverein“ Am 23.10.2014 Fusion mit dem im Jahr 1979 gegründeten Verein „Süchtelner Heimatfreunde e.V.“ und Umbenennung in „Süchtelner Heimat- und Verschönerungsverein e.V.

 

 

SATZUNG 

des Süchtelner Heimat- und Verschönerungsvereins e.V.
 
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1.) Der Verein heißt: Süchtelner Heimat- und Verschönerungsverein e.V.
2.) Der Sitz des Vereins ist in Viersen.
3.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
 
1.) Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung von Brauchtum und Kultur des Stadtteils Süchteln sowie die Förderung des Heimatbewußtseins der Bürger – vor allem der Jugend -, Schutz und Pflege der Landschaft, insbesondere der Süchtelner Höhen, sowie die Verschönerung Süchtelns und seiner Umgebung.
2 .) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
a.) Zusammenarbeit mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Viersen in Fragen der naturnahen Gestaltung öffentlicher Bereiche,
b.) die Unterhaltung und Pflege des Heimatmuseums,
c.) durch heimatbezogene Veranstaltungen.
3.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 
§ 3 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 4 Mitgliederversammlung
 
I. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1.) Satzungsänderungen,
2.) Wahl und Entlastung des Vorstandes,
3.) Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer,
4.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
5.) den endgültigen Ausschluß eines Mitgliedes,
6.) die Entscheidung über rechtzeitig und formgerecht eingereichte Anträge,
7.) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 9 der Satzung,
8.) die Auflösung des Vereins.
 
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen; die Einberufung hat entweder in Textform spätestens drei Wochen oder durch Veröffentlichung in der im Stadtgebiet Viersen erscheinenden Regionalausgabe der Rheinischen Post spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin zu erfolgen, jeweils unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Für die Rechtzeitigkeit der Einberufung kommt es auf den Zeitpunkt der Versendung der Nachricht bzw. der Veröffentlichung in der Tageszeitung an.
 
Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören mindestens:
1.) Feststellung der Beschlußfähigkeit der Versammlung,
2.) Genehmigung der Tagesordnung,
3.) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversamm-lung,
4.) Geschäftsbericht des Vorstandes,
5.) Bericht der Kassenprüfer,
6.) Entlastung des Vorstandes,
7.) ggf. Wahlen zum Vorstand,
8.) Wahl von zwei Kassenprüfern 
9.) Festsetzung der Beitragshöhe,
10.) ggf. Satzungsänderungen.
11.) Sonstiges.
 
III. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden und sind binnen vier Wochen anzusetzen, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.
 
IV. Stimmberechtigt sind volljährige, geschäftsfähige Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
 
V. Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind. Verbindlich sind nur Mehrheitsbeschlüsse. 
Zur Beschlußfassung genügt in allen Fällen – mit Ausnahme von Satzungs-änderungen und der Auflösung des Vereins gemäß § 10 dieser Satzung, für die jeweils die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich ist – die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
 
VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden, Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder; die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung; bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.
 
§ 5 Vorstand
 
I. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er kann mehrheitlich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung beschließen.
 
Der Vorstand besteht aus
 
1. dem gesetzlichen Vorstand nach § 26 BGB in den Personen des 
Vorsitzenden und seines Stellvertreters
und
2. dem nicht vertretungsberechtigten Vorstand, bestehend aus 
a.)    Schriftführer und dessen Stellvertreter,
b.)    Schatzmeister und dessen Stellvertreter,
c.)    Archivar
d.)    bis zu sechs Vereinsmitgliedern als Beisitzern.
Personalunion ist – mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters -möglich. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. 
 
II .Der Vorstand zu § 5 Absatz 1 Ziff.1-2. wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre in offener Abstimmung gewählt, soweit nicht vor der Wahl die Mehrheit der jeweiligen Versammlung geheime Abstimmung beschließt.
Wiederwahlen sind zulässig.
 
III. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so kann der amtierende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
 
IV. Nach dem Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zu seiner Neuwahl im Amt, jedoch nicht über das Ende des laufenden Geschäftsjahres hinaus.
 
§ 6 Vertretungsbefugnis und Aufgaben des Vorstandes
 
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, sowie gerichtlich und außergerichtlich und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, soweit nicht die Mitglieder mehrheitlich einen anderen Versammlungsleiter nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung, die dem Vorsitzenden obliegt, wählen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vertreter des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der  Vorsitzende kann mit zustimmendem Beschluß des Gesamtvorstandes zur Erfüllung besonderer Aufgaben Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen und abberufen. 
 
2. Der Schriftführer hat den Schriftwechsel des Vereins, die Niederschriften über die Verhandlungsgegenstände der Vorstandssitzungen und Mitgliederversamm¬lungen zu fertigen und dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen.
 
3. Der Schatzmeister erledigt die Bank- und  Kassengeschäfte des Vereins einschließlich des Beitragseinzuges.
 
4. Die Stellvertreter der 1. bis 3. genannten Ämter führen die jeweiligen Aufgaben  in Verhinderungsfällen des jeweiligen Vorstandsmitgliedes aus seinem Bereich.
 
5. Die Beisitzer können an allen Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teilnehmen.
 
6. Der Vorstand erledigt seine Aufgaben ehrenamtlich.
 
7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
Entscheidungen des Gesamtvorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines Vertreters.
 
 
§ 7 Mitgliedschaft
 
1.) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand durch Beschluß mit einfacher Mehrheit. Mit Annahme des Beitrittsgesuches wird die antragstellende Person ordentliches Mitglied des Vereins. Mit der Aufnahme  erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an und hat den satzungsgemäßen Vereinsbeitrag gemäß § 4 der Satzung für das laufende Geschäftsjahr (§ 1 Nr. 3) an den Verein zu leisten.
b) Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Ernennung. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Förderung des Stadtteiles Süchteln erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder anderer Mitglieder durch Beschluß mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder haben die vollen Mitgliedschaftsrechte, sind jedoch von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
 
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, dessen Austrittserklärung, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß oder dessen Auflösung als juristische Person.
2.) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres (§ 1 Nr. 3) möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand spätestens am 30.September für das laufende Geschäftsjahr zugehen.  Danach eingehende Austrittserklärungen wirken erst zum Ende des folgenden Geschäftsjahres.
3.) Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungserinnerung binnen eines Monates nach Versendung der Zahlungserinnerung den Beitrag nicht zahlt und mit dem Vorstand keinen Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung schriftlich trifft, kann durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Beschluß soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
4.) Ein Mitglied, das mindestens grob fahrlässig gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch Beschluß mit einfacher Mehrheit. Vor dem Beschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit einer Frist von längstens vier Wochen ab Versendung der Nachricht an das Mitglied über den beabsichtigten Ausschluß zu geben.
5.) Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
 
 
§ 9 Beiträge
 
1.) Ordentliche Mitglieder haben unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts einen kalenderjährlichen Vereinsbeitrag an den Verein zu zahlen. Über die Höhe des kalenderjährlichen Vereinsbeitrages entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit jeweils für das nächstfolgende Geschäftsjahr und die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitglieder-versammlung. 
2.) Bis zu einer neuen Beschlußfassung ist jährlich der zuletzt beschlossene Beitrag zu zahlen. Die Zahlung hat möglichst unbar zu erfolgen; dem Verein soll vom Mitglied möglichst eine Zustimmung zum Einzug des Jahresbeitrags im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens erteilt werden. Die Kosten eventueller Rücklastschriften trägt das jeweilige Mitglied.
3.) Die Beitragspflicht endet nach Beendigung der Mitgliedschaft des Mitgliedes (§ 7 Ziff. 2.) mit dem Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Nr. 3), in dem der Vorstand Kenntnis vom Ende der Mitgliedschaft erlangt.
 
§ 10 Auflösung des Vereins
 
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder mindestens der Hälfte der Mitglieder gestellt werden.
2. Wird ein solcher Vorstandsbeschluß gefaßt oder ein solcher Antrag schriftlich aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand gestellt, so hat der Vorsitzende binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung ausschließlich zu diesem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einzuberufen.
3. Stimmen in dieser Versammlung mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder für den Antrag, so ist damit die Auflösung des Vereins beschlossen. Es ist sodann von der Mitgliederversammlung ein Liquidator zu bestimmen, der die Geschäfte des Vereines abzuwickeln hat. Andernfalls gilt die Auflösung als abgelehnt.
4. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das aus Immobilien bestehende Vereinsvermögen an die Kirchengemeinde der Pfarre St. Clemens in Viersen-Süchteln bzw. deren Rechtsnachfolgerin, das übrige Vereinsvermögen an die Stadtgemeinde Viersen, die es unmittelbar und ausschließlich zu den in § 2 festgesetzten Zwecken zu verwenden haben.
5. Die Vereinsauflösung erfolgt unter Ausschluß von Auseinander-setzungsansprüchen der Mitglieder.
 
 
§ 11 Inkrafttreten
 
1. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2014 beschlossen, sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung des Süchtelner Verschönerungsvereins e. V. 
 
2. Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach in Kraft. 
Der Vorstand ist berechtigt, etwa vom Registergericht zur Herstellung der Eintragungsfähigkeit in das Vereinsregister oder von dem zuständigen Finanzamt zur Erhaltung der Förderungswürdigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung geforderte redaktionelle Satzungs¬änderungen vorzunehmen. Derartige Satzungsänderungsbeschlüsse sind den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
 
 
Viersen-Süchteln, den 23. Oktober 2014